Zur Haftung wegen Beschädigung des Außenputzes an der Grenzwand eines Nachbargebäudes durch wilden Wein

AG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2016 – 31 C 298/14

Rank-Pflanzen (wie „wilder Wein“, Efeu, Knöterich etc. p.p.), die an die Grenzwand eines Nachbargebäudes gepflanzt wurden und dann dort empor gerankt sind, stellen bereits grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Gebäudeeigentums des Nachbarn dar (§ 1004 BGB) und können ggf. sogar das Eigentum des Nachbarn verletzen/beschädigen (§ 823 BGB).(Rn.35)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die hier erhobene Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.025,87 Euro festgesetzt.

Tatbestand
1
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehegattin Eigentümer des Hausgrundstücks, gelegen … Straße 3 in … T…. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks, gelegen … Straße 1 in … T….

2
Auf dem klägerischen Grundstück befinden sich Baulichkeiten (eine Garage, eine Voliere und ein Schuppen), deren jeweilige Grenzwände direkt an das Grundstück des Beklagten angrenzen.

3
Auf dem Grundstück des Beklagten wächst „wilder Wein“, welcher an den Fassadenflächen der Grenzwände der Baulichkeiten des Klägers hoch rankt und sich dort mittels so genannter „Saug-Füße“ festgesetzt hat.

4
Der Kläger trägt vor, dass der „wilde Wein“ des Beklagten durch seine nicht entfernbaren „Saug-Füße“ zwischenzeitlich den Außenputz an seinen – des Klägers – grenzständigen Baulichkeiten erheblich in der Substanz beschädigt habe. Den Ersatz dieser Substanzbeschädigung des Außenputzes würde er hier vom Beklagten ersetzt verlangen, wobei er entsprechend dem eingeholten Kostenvoranschlag vom 10.11.2014 – Anlage K 6 (Blatt 33 bis 34 der Akte) – zunächst von Kosten der Renovierung in Höhe von insgesamt 1.386,11 Euro brutto ausgegangen sei.

5
Durch das Sachverständigengutachten sei nunmehr aber erwiesen, dass durch den „wilden Wein“ zumindest eine optische Beeinträchtigung hervorgerufen wird und physische Schäden zu befürchten stehen.

6
Der „wilde Wein“ sei somit zu entfernen und es habe einen Neuanstrich der klägerischen Baulichkeiten zu erfolgen. Die Kosten für diesen Neuanstrich würde der Sachverständige jedoch sogar auf insgesamt 2.025,87 Euro beziffern.

7
Es sei im Übrigen zwar richtig, dass er im Jahre 1997 „wilden Wein“ an den Außenwänden seiner Baulichkeiten selbst gepflanzt habe und diese Anpflanzung damals mit Genehmigung des ehemaligen Eigentümers des Nachbargrundstücks erfolgt sei, als der damalige Eigentümer jedoch sein Grundstück zum Verkauf stellte, habe er ihn – den Kläger – gebeten, diesen „wilden Wein“ wieder zu entfernen, da er ein leeres Grundstück veräußern wollte. Auf Grund dessen sei er der Bitte des damaligen Eigentümers auch nachgekommen und habe den „wilden Wein“ samt Wurzeln entfernt.

8
Nachdem der Beklagte dann aber das Nachbargrundstück erworben habe, habe dieser seinerseits erneut „wilden Wein“ dort angepflanzt. Dies habe der Beklagte sogar noch bei einer Strafanzeige vom 11.07.2014 – Anlage K 5 (Blatt 30 bis 32 der Akte) – selbst eingeräumt.

9
Im Übrigen würde es schlichtweg auch gar nicht darauf ankommen, wer den wilden Wein gepflanzt habe, sondern nur darauf, dass sich dieser auf dem Grundstück des Beklagten befindet und somit in dessen Eigentum steht.

10
Der Kläger beantragt,

11
den Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.025,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14
Der Beklagte trägt vor, dass nicht er an der Grundstücksgrenze den „wilden Wein“ angepflanzt und diesen unkontrolliert habe wuchern lassen, sondern vielmehr der Kläger selbst bereits im Frühjahr/Sommer 1998 die Anpflanzung des „wilden Weins“ vorgenommen habe. Zum Zeitpunkt des Baubeginns seines – des Beklagten – Bauvorhabens hätten die Pflanzen nämlich bereits eine Wuchshöhe bis an die Dächer der fraglichen Baulichkeiten des Klägers erreicht.

15
Auch habe er in der Strafanzeige nicht behauptet, den „wilden Wein“ selbst angepflanzt zu haben. Vielmehr habe er lediglich auf den Standort der Pflanzen auf seinem Grundstück verwiesen und darauf, dass der Kläger sein Eigentumsrecht an diesen Pflanzen durch das Zurückschneiden des „wilden Weins“ beeinträchtigt habe.

16
Im Übrigen würde er ausdrücklich bestreiten, dass die Saug-Füße des „wilden Weins“ zu einer Substanzbeschädigung des Außenputzes an den grenzständigen Baulichkeiten des Klägers geführt hätten. Auch würde er den Ausbesserungsaufwand, den der Kläger nunmehr hier geltend macht, der Höhe nach bestreiten.

17
Hilfsweise würde er zudem eine Verantwortlichkeit für etwaige Schadensentstehungen beim Kläger bestreiten.

18
Der Sachverständige sei bei der Beantwortung der Beweisfragen darüber hinaus zu dem Schluss gelangt, dass der Putzanstrich an den klägerischen Baulichkeiten durch die Saugfüße des wilden Weins gerade nicht durchwachsen wird. Damit sei dieser Putzanstrich in seiner technischen Funktion, dem Schutz der Fassade vor Witterungseinflüssen zu dienen, durch die Saugfüße des wilden Weins auch nicht beeinträchtigt worden. Insofern sei die Behauptung des Klägers, dass der wilde Wein den Außenputz in seiner Substanz beschädigt habe somit hier widerlegt.

19
Auch habe der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass an einer gesunden, rissfreien Fassade nur wenig Schaden durch wilden Wein entstehen könne, da die Haftfüße des wilden Weins weder durch den Anstrich noch durch den Putz wachsen würden.

20
Zwar habe der Sachverständige auch ausgeführt, dass die Triebe des wilden Weins den Putz oder das Mauerwerk zerstören könnten, wenn Risse im Putz oder im Anstrich vorhanden sind, jedoch seien der Putz und der Putzanstrich an den Baulichkeiten des Klägers im Wesentlichen frei von Rissen, so dass die vom Sachverständigen beschriebene Gefahr hier momentan nicht gegeben sei. Damit liege – zumindest derzeit – der vom Kläger behauptete und unter Beweis gestellte Schaden nicht vor. Nur darauf komme es jedoch an.

21
Das klägerische Begehren ist insofern nämlich auf den Ersatz eines angeblich vorhandenen Substanzschadens des Außenputzes gerichtet. Dieser sei aber entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen derzeitig nicht vorhanden, so dass der Kläger auch nicht mit Erfolg von ihm – dem Beklagten – verlangen könne, dass er an ihn eine Geldzahlung für diesen etwaig in der Zukunft entstehenden Schaden leistet.

22
Die Haft-Füße des wilden Weins würden nämlich nicht durch den Anstrich und auch nicht durch den Putz wachsen. Damit würden diese Haftfüße aber weder den Anstrich in seiner technischen Funktion beschädigen, noch die Funktion des Putzes als Schutz vor Witterungseinflüssen. Durch diese Haftfüße würde somit lediglich ein optischer Mangel an dem Anstrich der Baulichkeiten des Klägers entstehen.

23
Darüber hinaus habe er erneut feststellen müssen, dass der Kläger den wilden Wein am 20.06.2016 erneut beschädigt habe, obgleich er – der Beklagte – den wilden Wein erst am 15.06.2016 zurückgeschnitten habe.

24
Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 13.10.2015 und 11.11.2015 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen W… H… wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2015 Bezug genommen. Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S… S… wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 23.03.2016 (Blatt 157 bis 193 der Akte) verwiesen.

25
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird zudem auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird des Weiteren auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
26
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 12, 13, 24, 26 und 32 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.

27
Die Klage ist zulässig. Zwar hat durch die Schaffung des § 1 BbgSchlG der Gesetzgeber des Landes Brandenburg von der ihm in § 15a EGZPO eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, die Zulässigkeit der Klageerhebung in bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen. Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten in Streitigkeiten über Ansprüche nach §§ 906, 910, 911 und 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie auch nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz – BbgNRG – ist im Land Brandenburg gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 1 BbgSchlG somit erst dann zulässig, nachdem zuvor versucht worden ist, die Streitigkeit vor einer der in § 3 BbgSchlG genannten Gütestellen einvernehmlich zu regeln.

28
Jedoch stellt „wilde Wein“ keine „Anlage“ im Sinne von § 907 BGB dar (BGH, Urteil vom 16.02.2001, Az.: V ZR 422/99, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 1208 ff.) und wird im Übrigen ein Schlichtungsversuch vor der Erhebung einer Klage zu den ordentlichen Gerichten auch nicht für Zahlungsklagen – so wie hier vom Kläger erhoben – vorgeschrieben (BGH, Urteil vom 19.02.2016, Az.: V ZR 96/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 823 f.; BGH, Urteil vom 02.03.2012, Az.: V ZR 169/11, u.a. in: MDR 2012, Seiten 579 f.; BGH, Urteil vom 10.07.2009, Az.: V ZR 69/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1238 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2012, Az.: 5 W 590/12, u.a. in: MDR 2013, Seite 399; OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2011, Az.: I-5 U 32/11, u.a. in: „juris“; Monschau, in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, M. Besondere Probleme des Mietprozesses, Rn. 13).

29
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer vermeintlich erfolgten Beschädigung der Baulichkeiten des Klägers (Garage, Voliere und Schuppen) in Höhe von 2.025,57 Euro nicht zu (§§ 195, 199, 249, 823 und 1004 BGB unter Beachtung von § 4 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz – BbgNRG –).

30
Der hier vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist zwar grundsätzlich auch auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne ein schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 Abs. 1 BGB), so dass dieser Ersatzanspruch damit ggf. auch die Beseitigung einer noch gegenwärtigen Einwirkung gemäß § 1004 BGB umfassen könnte, d.h., wenn der Kläger vorliegend z.B. die Beseitigung bzw. den Rückschnitt des „wilden Weins“ bis zur Grundstücksgrenze und dessen Entsorgung vom Beklagten begehrt und hilfsweise die insofern aufgrund dessen anfallenden Kosten vom Beklagten als Schadenersatz (§ 823 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB) erstattet verlangt hätte (BGH, Urteil vom 04.02.2005, Az.: V ZR 142/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1366 ff.; BGH, NJW 1997, Seite 2234; BGH, NJW 1996, Seiten 845 ff.; Reichsgericht, RGZ Band 127, Seiten 29 ff.), jedoch hängt der Umfang eines geltend gemachten Schadenersatzanspruches wesentlich davon ab, worin die hier vom Kläger begehrte Eigentumsbeeinträchtigung liegen soll.

31
Insofern ist aber mit der Beendigung eines andauernden, rechtswidrigen Störungszustands auch der Schutzzweck des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB beendet. Deshalb hat ein Grundstückseigentümer in der Regel auch dafür sorgen, dass seine Pflanzen nicht auf das Nachbargrundstück rüber ranken und muss er insofern die auf seinem Grundstück befindlichen Rank-Pflanzen (sei es nun Efeu, wilder Wein, Knöterich oder eine andere Pflanze) – soweit sie die Grundstücksgrenze überschreiten – dann auch entfernen und entsorgen (lassen).

32
Aus diesem Grunde kann der Kläger als Eigentümer von dem Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Beseitigung der Ranken des wilden Weins verlangen, die ggf. von dem Grundstück des Beklagten in sein Grundstück eindringen. Das Selbsthilferecht des Klägers nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt einen solchen Beseitigungs- und den ggf. dann bestehenden Ersatzanspruch somit nicht aus; diese Ansprüche bestehen gleichrangig nebeneinander (BGH, Urteil vom 28.11.2003, Az.: V ZR 99/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 603 ff.: BGH, Urteil vom 21.10.1994, Az.: V ZR 12/94, u.a. in: WM 1995, Seite 76; BGH, Urteil vom 26.04.1991, Az.: V ZR 346/89, u.a. in: WM 1991, Seiten 1685 f.; BGH, BGHZ Band 106, Seiten 142 f.; BGH, Urteil vom 08.06.1979, Az.: V ZR 46/78, u.a. in: LM BGB § 1004, Nr. 156; BGH, BGHZ Band 97, Seiten 231 ff.; BGH, BGHZ Band 60, Seiten 235 ff. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.1986, Az.: 9 U 51/86, u.a. in: NJW 1986, Seiten 2648 f. LG Köln, Urteil vom 08.05.2009, Az.: 6 S 253/06, u.a. in: „juris“; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 8 O 10468/10, u.a. in: „juris“), so dass der Beklagte verpflichtet wäre, den wilden Wein insoweit zu entfernen, als dieser auf das Grundstück des Klägers (über die Außenwände der Baulichkeiten des Klägers auf das jeweilige Dach) wachsen würde (LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 5 S 107/13, u.a. in: ZWE 2014, Seiten 361 f. LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 55 S 372/11, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 57 ff.; LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 53 S 122/06, u.a. in: Grundeigentum 2008, Seiten 57 ff.).

33
Eine Pflicht des Klägers zur Kontrolle und Beschneidung des wilden Weins zur Vermeidung von Schäden besteht im Übrigen nicht. Eine solche Pflicht wurde – unstreitig – nicht zwischen den Prozessparteien vereinbart und ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht aus dem Nachbarschaftsverhältnis (vgl. analog: AG Köln, Urteil vom 14.02.2001, Az.: 208 C 537/00, u.a. in: WuM 2002, Seite 668)

34
Jedoch wurden hier die Ranken des wilden Weins unstreitig regelmäßig entfernt/beseitigt und begehrt der Kläger hier insofern auch nicht die Erstattung der notwendigen Kosten, die zur Beseitigung der Ranken des „wilden Weins“ nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgewendet werden müssten, sondern den Ersatz des ihm vermeintlich an dem Außenputz seiner Baulichkeiten durch den auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen „wilden Weins“ verursachten Schadens.

35
Das Hochwachsen des „wilden Weins“ an den zu dem Eigentum des Klägers gehörenden Wänden seiner Baulichkeiten stellt zudem aber auch grundsätzlich einen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB ist nämlich jeder dem Inhalt des Eigentums in Sinne von § 903 BGB widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers, wobei es auch nicht auf einen konkreten Schaden oder eine tatsächliche Einwirkung auf die Sachsubstanz ankommt (Herrler, in: Palandt, 76. Auflage 2017, § 1004 Rn. 6).

36
In negativer Hinsicht gewährt § 903 BGB das Recht des Eigentümers, Einwirkungen Dritter auf seine Sachen auszuschließen, so dass eine Eigentumsbeeinträchtigung grundsätzlich auch in jedem unbefugten Gebrauch der Sachen des Klägers gesehen werden kann (BGH, NJW-RR 2003, Seiten 1235 f.; BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff.; BGH, BGHZ Band 110, Seiten 298 ff.; BGH, BGHZ Band 19, Seite 130; BayObLG, OLG-Report 2004, Seiten 360 f.; OLG Bremen, VersR 1977, Seite 327; LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 5 S 107/13, u.a. in: ZWE 2014, Seiten 361 f. LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 55 S 372/11, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 57 ff.; LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 53 S 122/06, u.a. in: Grundeigentum 2008, Seiten 57 ff. AG Bonn, Urteil vom 15.07.1993, Az.: 5 C 529/92, u.a. in: WuM 1993, Seite 735).

37
Als Eigentümer des Grundstücks ist der Beklagte auch Zustands-Störer im Sinne des § 1004 BGB hinsichtlich des „wilden Weins“ und damit auch Anspruchsgegner des hier geltend gemachten Ausgleichsanspruchs (BGH, Urteil vom 27.01.2006, Az.: V ZR 26/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 992 f.; LG Köln, Urteil vom 13.08.2010, Az.: 24 O 509/08, u.a. in: „juris“). Zwar ist eine Störung dem Beklagten als Eigentümer des „wilden Weins“ nicht schon allein wegen seines Eigentums zuzurechnen. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auch auf seinem Willen beruht (BGH, Urteil vom 30.03.2007, Az.: V ZR 179/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2182 f.; BGH, Urteil vom 04.02.2005, Az.: V ZR 142/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1366 ff.; BGH, Urteil vom 30.05.2003, Az.: V ZR 37/02, u.a. in: NJW 2003, Seiten 2377 ff.; BGH, BGHZ Band 122, Seiten 283 f.; BGH, BGHZ Band 19, Seiten 126 ff.).

38
Diese Voraussetzung ist jedoch auch dann gegeben, wenn die Störung – wie hier – mit dem maßgebenden Willen desjenigen aufrechterhalten wird, der infolge Eigentumserwerbs die Herrschaft über die störenden Sachen übernommen hat (BGH, Urteil vom 30.03.2007, Az.: V ZR 179/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2182 f.; BGH, Urteil vom 01.12.2006, Az.: V ZR 112/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 432 f.; BGH, Urteil vom 22.09.2000, Az.: V ZR 443/99, u.a. in: WM 2001, Seite 208; BGH, BGHZ Band 29, Seiten 314 ff.).

39
Zudem hat der Zeuge W… H… ausgesagt, dass er zwar vor Weihnachten 1998 dem Kläger Pflanzen von „wilden Wein“ übergeben habe, jedoch konnte er nicht sagen, wer konkret den hier streitbefangenen „wilden Wein“ irgendwann mal angepflanzt hat. Ob dieser „wilde Wein“ somit ursprünglich vom Kläger oder dann später vom Beklagten bzw. einer dritten Person auf dem nunmehr dem Beklagten gehörenden Grundstück gepflanzt wurde, ist hier offen geblieben.

40
Jedoch ist dies insofern auch nicht von erheblicher Relevanz, da der Beklagte nunmehr auf jeden Fall Zustands-Störer im Sinne des § 1004 BGB ist (BGH, Urteil vom 30.03.2007, Az.: V ZR 179/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2182 f.; BGH, Urteil vom 01.12.2006, Az.: V ZR 112/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 432 f.; BGH, Urteil vom 22.09.2000, Az.: V ZR 443/99, u.a. in: WM 2001, Seite 208; BGH, BGHZ Band 29, Seiten 314 ff. LG Köln, Urteil vom 13.08.2010, Az.: 24 O 509/08, u.a. in: „juris“).

41
Es bedarf auch keiner Korrektur dieser Ansicht aus Gründen der Billigkeit, Rechtsgedanken des § 423 oder Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil der wilde Wein nicht von ihm gepflanzt worden sei. Denn für die Frage des Anwendungsbereichs des Ausgleichsanspruchs ist die heutige Eigentumslage und nicht die Lage von Bedeutung, die zu irgendwelchen früheren Zeiten einmal bestanden hat. Das folgt schon daraus, dass es nicht auf persönliche Verantwortung ankommt, sondern auf von einer Sache – dem Grundstück – ausgehenden Einwirkungen auf eine andere Sache. Eine solche Einwirkung ist über § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu korrigieren, wobei es hier auch nicht auf ein Verschulden des Beklagten ankommt (LG Köln, Urteil vom 13.08.2010, Az.: 24 O 509/08, u.a. in: „juris“).

42
Der vom Grundstück des Beklagten wachsende wilde Wein greift mithin hier auch in die tatsächliche Herrschaftsmacht hinsichtlich der Wände der Baulichkeiten des Klägers und mithin in das Eigentumsrecht des Klägers ein und damit auch in sein Recht, derartige Einwirkungen seitens Dritter zu verhindern. Der Kläger muss – unabhängig von der Frage, ob mit dieser Einwirkung auch tatsächlich Schäden hinsichtlich seines Eigentums verbunden sind – einen solchen Eingriff nämlich nicht dulden, so dass der Kläger vom Beklagten vorliegend wohl auch die vollständige Entfernung/Beseitigung dieses wilden Weins von den Außenwänden der in seinem Eigentum stehenden Baulichkeiten verlangen könnte (LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 5 S 107/13, u.a. in: ZWE 2014, Seiten 361 f. LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 55 S 372/11, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 57 ff.; LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 53 S 122/06, u.a. in: Grundeigentum 2008, Seiten 57 ff. AG Bonn, Urteil vom 15.07.1993, Az.: 5 C 529/92, u.a. in: WuM 1993, Seite 735), wenn er dies auch so beantragen würde.

43
Denn aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S… S… vom 23.03.2016 (Blatt 157 bis 193 der Akte) steht hier fest, dass sich die Saug-Füße des wilden Weins des Beklagten sehr stark auf der Fassadenoberfläche der Baulichkeiten des Klägers verankert haben (Foto 10), so dass selbst eine Entfernung dieser Saug-Füße mit einer Drahtbürste nicht gelang und erst mit einem Messer diese Saug-Füße entfernt werden konnten, wobei dann aber der Farbanstrich beschädigt wurde (Foto 11). Insofern sei diese Verbindung derart fest verankert, so dass die Saug-Füße allenfalls mit einem Messer bzw. einer Bohrmaschine mit Topfbürstenaufsatz oder einem Winkelschleifer bzw. durch abflammen mittels Brenner und nachfolgendem abbürsten mit einer Drahtbürste oder durch eine Hochdruckreinigung bzw. Abbeizpaste entfernt werden könnten. Eine Einwirkung auf die Baulichkeiten des Klägers im Sinne der §§ 906 und 1004 BGB liegt damit hier dann aber auf jeden Fall vor (LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 5 S 107/13, u.a. in: ZWE 2014, Seiten 361 f. LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 55 S 372/11, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 57 ff.; LG Köln, Urteil vom 13.08.2010, Az.: 24 O 509/08, u.a. in: „juris“ LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 53 S 122/06, u.a. in: Grundeigentum 2008, Seiten 57 ff. AG Bonn, Urteil vom 15.07.1993, Az.: 5 C 529/92, u.a. in: WuM 1993, Seite 735).

44
Wenn der Kläger hier den Anspruch auf Entfernung/Beseitigung des „wilden Weins“ von den Außenwänden seiner Baulichkeiten gerichtlich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hätte – und nicht nur den hier streitigen Ersatzbetrag –, hätte der Kläger dann wohl auch gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf der insoweit aufgrund dessen dann notwendigen Bearbeitung der Außenfassaden seiner Baulichkeiten in voller Höhe in der gesamten Breite der vorgedrungenen Ranken des „wilden Weins“ gehabt (LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 53 S 122/06, u.a. in: Grundeigentum 2008, Seiten 57 ff.).

45
Jedoch macht der Kläger hier diesen Anspruch auf Entfernung/Beseitigung des „wilden Weins“ von den Außenwänden seiner Baulichkeiten gerade nicht geltend sondern vielmehr (nur) den Ersatz eines ihm durch den „wilden Wein“ des Beklagten vermeintlich an dem Außenputz seiner Baulichkeiten bereits verursachten Substanz-Sach-Schadens.

46
Insofern könnte eine tatsächlich gegebene Beschädigung des Außenputzes der Baulichkeiten des Klägers durch den wilden Wein des Beklagten zwar nicht nur eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB sondern auch zugleich eine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen (BGH, Urteil vom 17.09.2004, Az.: V ZR 230/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3701 ff.; BGH, Urteil vom 04.07.1997, Az.: V ZR 48/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 1374 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2013, Az.: I-9 U 175/12, u.a. in: OLG Report NRW 43/2013; LG Köln, Urteil vom 13.08.2010, Az.: 24 O 509/08, u.a. in: „juris“; Gursky, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2012, § 1004 BGB, Rn. 20), so dass der Kläger den von ihm hier geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Beseitigungskosten aufgrund einer tatsächlich bestehenden Substanz-Schädigung grundsätzlich begehren könnte, d.h., wenn also tatsächlich ein Schaden am Außenputz bzw. am Außenanstrich der Baulichkeiten des Klägers festgestellt und dieser Schaden zudem kausal durch den „wilden Wein“ des Beklagten verursacht worden wäre (BGH, Urteil vom 04.07.1997, Az.: V ZR 48/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 1374 f.; LG Köln, Urteil vom 13.08.2010, Az.: 24 O 509/08, u.a. in: „juris“), jedoch hat der Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S… S… in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.03.2016 (Blatt 157 bis 193 der Akte) insofern hier zweifelsfrei festgestellt, dass der Außenputz der streitgegenständlichen Außenwände der Baulichkeiten des Klägers derzeitig gerade noch nicht durch den „wilden Wein“ des Beklagten in seiner Substanz beschädigt wurde.

47
Der Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S… führt in seinem schriftlichen Gutachten nämlich fachkundig aus, dass der Putzanstrich durch die Saug-Füße des wilden Weins nicht durchwachsen wird. Damit sei der Putzanstrich in seiner technischen Funktion, dem Schutz der Fassade vor Witterungseinflüssen, durch die Saug-Füße auch nicht beeinträchtigt. Erst für eine Überarbeitung des Fassadenanstriches sei eine Entfernung dieser Saug-Füße erforderlich, so dass auch erst dann beim Entfernen der Saug-Füße es zu einer Beschädigung des Anstriches kommen könne.

48
Zwar würde durch die Saug-Füße des wilden Weins das Farbbild der Fassade in Mitleidenschaft gezogen, jedoch sei damit keine technischen sondern nur eine optische Beeinträchtigung der Fassadenflächen gegeben. Der Fassadenputz und der Anstrich sein jedoch gut erhalten.

49
Zudem führte der Sachverständige fachkundig aus, dass die bestehenden Risse im Putz material- bzw. konstruktionsbedingte Risse seien, ebenso die offenen Fugen zwischen den Gebäudeteilen. Eine Schädigung durch den wilden Wein habe er hier insofern also nicht feststellen können. Dies sei auf den regelmäßigen Rückschnitt zurückzuführen. Die Triebe des wilden Weins hätten hierdurch keine Möglichkeit gehabt in die Fugen und Risse der Fassade zu wachsen, sich dort auszudehnen und Abplatzungen zu verursachen. Zwar würden sich die Triebe – wenn sie sich verankert hätten – zu dicken Ästen wachsen und könnten dann auch ggf. den Putz oder das Mauerwerk zerstören. Da der Putz und der Putzanstrich an den Gebäuden des Klägers jedoch im Wesentlichen frei von Rissen sei und zudem eine regelmäßiger Rückschnitt erfolgt wäre, sei eine derartige Gefahr momentan hier jedoch noch nicht gegeben.

50
Nur bei rissigem Putzanstrich oder Putz bestehe nach Auffassung des Sachverständigen zudem die Gefahr des Durchwachsens des Mauerwerks mit den Trieben des Wilden Weins, so dass erst beim weiteren Wachsen der Triebe und Äste des wilden Weins eine Zerstörung des Mauerwerks die Folge sein könne, d.h. wenn kein regelmäßiger Rückschnitt mehr erfolgen würde. Auch könne ein Unterwachsen der Dacheindeckung zur Lockerung der Dacheindeckung, ein Anheben der Dachelemente oder Reißen von Dachbahnen führen, jedoch auch nur dann, wenn nicht zuvor ein regelmäßiger Rückschnitt erfolgt. Ein größeres Unterwachsen der Dachelemente durch Triebe des wilden Weins habe er aber hier nicht festgestellt, da aufgrund des regelmäßigen Rückschnitts dies bisher vermieden worden sei.

51
Durch den dichten Bewuchs mit dem wilden Wein komme es zwar nach Ansicht des Sachverständigen auch zu einer dauerhaften Verschattung der Fassadenfläche, so dass eine Austrocknung des Putzes bzw. des darunter befindlichen Mauerwerks dadurch behindert oder ganz unmöglich werde, jedoch sei die dadurch verursachte teilweise „Veralgung“ der Flächen ebenfalls erst einmal nur ein optischer Mangel. Zwar könnten technische Schäden bei dauerhaft zu hoher Feuchtebelastung auch zu Abplatzungen von Putz und Mauerwerk führen, jedoch sei dies hier auch noch nicht zu beobachten, so dass hier bisher noch keine Schäden an der Fassade verursacht worden seien.

52
Die hier konkret erhobene Klage ist somit auch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 1004 derzeitig (noch) nicht erfüllt sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.1992, Az.: 22 U 133/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 855 = OLG-Report 1992, Seite 172 = SchsZtg 1992, Seite 167 = BeckRS 2009, Nr.: 08251 = IBR 1992, 317 = FHZivR 38 Nr. 456 = „juris“).

53
Die Beschädigung der Außenwände der Baulichkeiten des Klägers – auf die der Kläger ausdrücklich seine Schadensersatzforderung stützt – ist (derzeitig noch) nicht gegeben und von dem Beklagten insofern auch nicht herbeigeführt worden. Insoweit hat der Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S… in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.03.2016 (Blatt 157 bis 193 der Akte) nämlich festgestellt werden, dass der wilde Wein den intakten Putz der Baulichkeiten des Klägers (derzeitig noch) nicht beschädigt hat.

54
Dies kann wohl auch als offenkundige Tatsache gemäß § 291 ZPO festgestellt werden, denn man kann dies wohl nicht nur in Gartenbüchern, sondern auch in den Gartenbeilagen der Tageszeitungen im Herbst und im Frühjahr lesen, und in vielen Städten werden aus Anlass von Fassadenbegrünungswettbewerben Broschüren ausgegeben, die über die Eigenschaften dieser Pflanzen informieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.1992, Az.: 22 U 133/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 855 = OLG-Report 1992, Seite 172 = SchsZtg 1992, Seite 167 = BeckRS 2009, Nr.: 08251 = IBR 1992, 317 = FHZivR 38 Nr. 456 = „juris“).

55
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

56
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

57
Der Streitwert des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

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